Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. Dezember 2003
§ 86
§ 86 – Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024
§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben.
Kurz erklärt
- § 31a Absatz 7 wird am 27. März 2026 aufgehoben.
- § 31b Absatz 3 wird ebenfalls am 27. März 2026 aufgehoben.
- Beide Paragraphen verlieren zu diesem Datum ihre Gültigkeit.
- Die Aufhebung betrifft spezifische Regelungen in diesen Paragraphen.
- Ab dem 28. März 2026 gelten diese Regelungen nicht mehr.