Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. Dezember 2003
§ 86

§ 86 – Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024

§ 31a Absatz 7 und § 31b Absatz 3 werden mit Ablauf des 27. März 2026 aufgehoben.

Kurz erklärt

  • § 31a Absatz 7 wird am 27. März 2026 aufgehoben.
  • § 31b Absatz 3 wird ebenfalls am 27. März 2026 aufgehoben.
  • Beide Paragraphen verlieren zu diesem Datum ihre Gültigkeit.
  • Die Aufhebung betrifft spezifische Regelungen in diesen Paragraphen.
  • Ab dem 28. März 2026 gelten diese Regelungen nicht mehr.